Die Partei soll sich nach ihrer Gründung um die politische Umsetzung der Ziele von emancipare bemühen. Der folgende Satzungsentwurf soll aufzeigen, wie die Partei organisiert sein könnte.
Satzung
1. Name
1.1 Die politische Initiative zum Zwecke der Neuordnung der politischen, gesellschaftlichen, kulturellen, ökologischen und ökonomischen Strukturen führt den Namen: emancipare e.V.
1.2 emancipare e.V. versteht sich als eine weltweit aktive Organisation, in der Menschen aller sozialer Schichten und gesellschaftlichen Gruppen zusammenarbeiten. Alle Mitglieder sind sich ihrer Verantwortung für ihre Mitmenschen, die Gesellschaft, die Biosphäre und die Ressourcen unseres Planeten bewusst. emancipare e.V. strebt eine Gesellschaft in Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität unter dem Prinzip von Nachhaltigkeit anstelle von Profit und Wachstum an, und erfüllt als eine eigenständige politische Kraft ihren Auftrag im gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und spirituellen Kontext.
1.3 Der Sitz des emancipare e.V. ist Hannover.
2. Mitgliedschaft
2.1 Mitglied des emancipare e.V. kann jeder werden, der die Grundsätze dieser Organisation anerkennt, bereit ist, ihre Ziele zu fördern, und das 14. Lebensjahr vollendet hat.
2.2 Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag erforderlich, der beim nächstgelegenen Ortsverband einzureichen ist. Besteht kein Ortsverband in der Gemeinde des Interessenten, ist der Antrag auf Mitgliedschaft an den Weltverband zu senden, der ihn dann an die nächst zuständige Gebietsorganisation weiterleitet oder selbst bescheidet. Der Antrag auf Mitgliedschaft kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden, eine Mitgliedschaft entsteht erst nach Zugang der Information über die Antragsannahme beim Interessenten.
2.3 Jedes Mitglied hat das Recht an der Willensbildung und den Planungen und Entscheidungen des emancipare e.V. durch Diskussion, Anträge und Abstimmungen (letzteres ab dem 16. Lebensjahr) mitzuwirken.
2.4 Das Mitglied erhält ab dem 16. Lebensjahr aktives und ab dem 18. Lebensjahr passives Wahlrecht innerhalb des emancipare e.V..
2.5 Mit der Aufnahme übernimmt das Mitglied folgende Pflichten:
- Eintreten für die Ziele des emancipare e.V.,
- (Mitglieder)Werbung für emancipare e.V.,
- Zahlung des Mitgliedsbeitrages (siehe Nr. 12 Finanzstatus).
2.6 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist gegenüber dem das Mitglied führenden Teilverband schriftlich zu erklären. Eventuell bereits vorfristig gezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Tod oder Ausschluss anteilig zurückerstattet, bei Austritt nicht.
2.7 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ortsverbandes, dem es angehört, oder des Gemeindeverbandes, dem der Ortsverband angehört, ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich und erheblich gegen die Grundsätze des emancipare e.V. verstößt oder mit seiner Beitragsleistung mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
2.8 Über die Frage der Wirksamkeit des Ausschlusses entscheidet im Streitfall das Schiedsgericht.
3. Verbandsstruktur
3.1 Der emancipare e.V. gliedert sich in folgende Verbände:
3.1.1. Ortsverbände
3.1.2. Gemeindeverbände
3.1.3. Kreisverbände
3.1.4. Unterverbände
3.1.5. Hauptverbände
3.1.6. Großverbände
3.1.7. Weltverband
3.2 Der Ortsverband ist die kleinste Gruppierung des emancipare e.V.. Ein Ortsverband entsteht, sobald sich mindestens drei Personen innerhalb einer Ortschaft zusammenschließen um die Interessen des emancipare e.V. zu vertreten, und den Sitz dieser Gemeinschaft einer postalischen Adresse der Ortschaft zuordnen. Ein Ortsverband umfasst das Gebiet eines Ortsteils, eines Staddteils, einer Stadt oder einer Gemeinde mit maximal 15.000 Einwohnern.
3.3 Ein Gemeindeverband umfasst das Gebiet einer Stadt, eines Stadtteils oder mehrerer Städte und Gemeinden mit minimal 75.000 und maximal 150.000 Einwohnern und beinhaltet alle in diesem Gebiet existierenden Ortsverbände.
3.4 Ein Kreisverband umfasst das Gebiet einer Großstadt, eines Teils einer Großstadt oder eines zusammenhängenden Gebietes mit Städten und Gemeinden mit minimal 750.000 und maximal 1.500.000 Einwohnern und beinhaltet alle in diesem Gebiet existierenden Gemeindeverbände.
3.5 Ein Unterverband umfasst ein zusammenhängendes Gebiet mit Städten und Gemeinden mit minimal 7.500.000 und maximal 15.000.000 Einwohnern und beinhaltet alle in diesem Gebiet existierenden Kreisverbände.
3.6 Ein Hauptverband umfasst ein zusammenhängendes Gebiet mit Städten und Gemeinden mit minimal 75.000.000 und maximal 150.000.000 Einwohnern und beinhaltet alle in diesem Gebiet existierenden Unterverbände.
3.7 Ein Großverband umfasst ein zusammenhängendes Gebiet mit Städten und Gemeinden mit minimal 750.000.000 und maximal 1.500.000.000 Einwohnern und beinhaltet alle darin existierenden Hauptverbände.
3.8 Der Weltverband umfasst das Gebiet des Planeten Erde und beinhaltet alle Großverbände.
3.9 Sobald ein Verband die minimale Einwohnerzahl für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unterschreitet, wird er aufgelöst und die darin enthaltenen Verbände auf benachbarte Verbände aufgeteilt.
3.10 Sobald ein Verband die maximale Einwohnerzahl für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten überschreitet, wird er aufgelöst und zwei in etwa gleichgroße neue Verbände geschaffen.
3.11 Sobald im Gebiet eines Verbandes mehr als eine Sprache gesprochen wird, gilt der Verband als international und es muss eine Entscheidung über die in Versammlungen und Beschlüssen gemeinsam zu nutzende Sprache getroffen werden. Es kann auch vereinbart werden, das Versammlungen und Beschlüsse in mehr als einer Sprache abgehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass alle Beiträge und Ergebnisse annähernd zeitgleich in allen Sprachen verfügbar sind.
4. Verbandsgründungen und -organe
4.1 Ortsverband
4.1.1 Der Ortsverband ist die zentrale politische Organisationsebene des emancipare e.V.. In ihm erfolgen die wesentlichen Entscheidungen zur Umsetzung der Ideen des emancipare e.V., und werden die Maßnahmen und Aktionen durchgeführt, die zur Durchsetzung der Ideen des emancipare e.V. erforderlich sind.
4.1.2 Zur Bildung eines Ortsverbandes sind mindestens drei Gründungsmitglieder erforderlich.
4.1.3 Die Organe des Ortsverbandes sind die Ortsversammlung und der Ortsvorstand. Die Ortsversammlung tagt mindestens einmal monatlich, der Ortsvorstand mindestens einmal wöchentlich.
4.1.4 Der Ortsvorstand besteht aus drei von der Ortsversammlung mit mindestens Zweidrittelmehrheit der bei der Wahl anwesenden Mitgliedern gewählten Mitgliedern der Ortsversammlung. Die zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder müssen bei der Wahl anwesend sein. Jedes Mitglied kann jedes andere Mitglied, aber nicht sich selbst, zu Wahl vorschlagen. Wahlvorschläge können vom Vorgeschlagenen abgelehnt werden, in den Ortsvorstand gewählte Mitglieder des Ortsverbandes können die Annahme der Wahl ohne Begründung verweigern. Es müssen zusätzlich mindestens drei stellvertretende Ortsvorstände gewählt werden.
4.1.5 Der Ortsvorstand wird erst gewählt, wenn ein Ortsverband 10 Mitglieder hat. Solange diese Mitgliederzahl nicht erreicht ist, wird der Ortsvorstand durch die Ortsversammlung ersetzt. Die Wahl des Ortsvorstandes ist spätestens am hundertsten Tag nach Eintritt des zehnten Mitglieds zu erfolgen.
4.1.6 Beschlüsse, die der Ortsvorstand fällen muss, müssen von diesem einstimmig erfolgen. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes stimmt ein stellvertretendes Vorstandsmitglied an dessen Stelle. Sind einschließlich Stellvertreter keine drei Mitglieder zur Beschlussfassung verfügbar, so wird kein Beschluss gefasst. Beschlussvorlagen, die nicht die erforderliche Mehrheit erreichen, gelten als abgelehnt.
4.1.7 Beschlüsse, die die Ortsversammlung fällen muss, sind mit mindestens Zweidrittelmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder zu erfolgen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Beschlussantrag als abgelehnt.
4.1.8 Bei Konstituierung eines Ortsverbandes beschließt die Ortsversammlung, welche Beschlüsse durch die Ortsversammlung und welche durch den Ortsvorstand zu erfolgen haben. Solange keine Beschlüsse allgemein oder für den Einzelfall an den Ortsvorstand delegiert werden, werden alle Beschlüsse durch die Ortsversammlung getroffen.
4.1.9 Zu den Aufgaben der Ortsversammlung gehören:
- die Verbreitung der Ideen des emancipare e.V.;
- die Gewinnung neuer Mitglieder;
- die Unterstützung bei der Gründung neuer Ortsverbände in der Nachbarschaft;
- die Behandlung politischer Fragestellungen und Arbeitsgebiete im Einzugsgebiet des Ortsverbands;
- die Entgegennahme des finanziellen Rechenschaftsberichtes und des Arbeitsberichtes des Ortsvorstandes sowie dessen Entlastung;
- die Wahl der Mitglieder des Ortsvorstandes und der Stellvertreter;
- die Wahl des Vertreters und zwei Ersatzvertretern für den Gemeindeverband, dem der Ortsverband zugehörig ist;
- die Wahl von zwei Kassenprüfern;
- die Wahl von Bewerbern für Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl;
- die Weiterentwicklung des Programms und der Satzung des emancipare e.V. und die Formulierung entsprechender Beschlussvorlagen für den Weltvorstand.
4.1.10 Aufgaben des Ortsvorstandes sind
- die gesetzliche und fiskalische Vertretung des emancipare e.V. im Bereich des Ortsverbandes;
- die Behandlung politischer Fragestellungen und Arbeitsgebiete im Einzugsgebiet des Ortsverbands;
- die Erledigung der laufenden Geschäfte des Ortsverbandes;
- die Erstellung des finanziellen Rechenschaftsberichtes;
- die Anordnung und Durchführung dringlicher Maßnahmen;
- die Öffentlichkeitsarbeit im Gebiet des Ortsverbandes;
- die rechtswirksame Aufnahme und Streichung von Mitgliedern;
- die Vorbereitung von Beschlussvorlagen für die Ortsversammlung;
- die Übergabe von Beschlussvorlagen mit Auswirkungen über die räumlichen Grenzen des Ortsverbandes hinaus an den Gemeindeverband.
4.3 Gemeindeverband
4.3.1 Ein Gemeindeverband wird gegründet, sobald drei räumlich benachbarte Ortsverbände in einem Gebiet mit einer Einwohnerzahl von mindestens 75.000 maximal 150.000 Einwohnern bestehen. Nach Gründung des Gemeindeverbandes gehören im Gebiet des Gemeindeverbandes neu gegründete Ortsverbände automatisch dem Gemeindeverband an. Das Einzugsgebiet des Gemeindeverbandes definiert sich durch die räumliche Lage der sich ihm anschließenden Ortsverbände. Ein Ortsverband, dessen Adresse noch nicht eindeutig einem Gemeindeverband zugehörig ist, kann sich frei entscheiden, welchem Gemeindeverband er angehören möchte, sofern es mehr als nur einen Gemeindeverband in geeigneter räumlicher Nähe gibt.
4.3.2 Das Organ des Gemeindeverbandes ist der Gemeindevorstand. Er tagt mindestens einmal wöchentlich.
4.3.3 Der Gemeindevorstand bildet sich aus den in den angehörigen Ortsverbänden gewählten Vertretern für den Gemeindeverband.
4.3.4 Die Aufgaben des Gemeindeverbandes sind
- die allgemeine Unterstützung der Arbeit der ihm angehörenden Ortsverbände;
- die Koordinierung von Beschlüssen der ihm angehörenden Ortsverbände, deren Auswirkungen über das räumliche Gebiet eines Ortsverbandes hinausgehen;
- die Wahl eines Vertreters und zwei Stellvertreter zur Vertretung des Gemeindeverbandes beim Kreisverband (für den gewählten Vertreter muss in dem ihn/sie entsendenden Ortsverband ein neuer Vertreter zum Gemeindeverband gewählt werden);
- die Dokumentation von Beschlüssen und deren Weiter-/Rückleitung an die angehörenden Ortsverbände;
- die Weitergabe von Beschlussvorlagen an den Kreisverband, wenn deren Auswirkungen die räumlichen Grenzen des Gemeindeverbandes überschreiten.
4.3.5 Beschlüsse des Gemeindeverbandes müssen mit mindestens 75%iger Mehrheit getroffen werden und sind für die angeschlossenen Ortsverbände bindend, wobei alle angehörenden Ortsverbände bei den Abstimmungen zu Beschlussvorlagen jeweils eine Stimme besitzen. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes stimmt ein ihn oder sie stellvertretendes Vorstandsmitglied an dessen Stelle. Sind bei einer Abstimmung einschließlich Stellvertreter nicht alle Ortsverbände repräsentiert, so wird kein Beschluss gefasst. Beschlussvorlagen sind solange zur Abstimmung vorzulegen, bis sie entweder förmlich angenommen oder abgelehnt wurden.
4.3.6 Ist innerhalb von vier Wochen nach erstmaliger Vorlage zur Abstimmung über eine Beschlussvorlage weder ein Vertreter noch einer der Stellvertreter eines Ortsverbandes für eine die Abstimmung anwesend, so kann bei der nächsten darauf folgenden Abstimmung auch ohne Anwesenheit eines Vertreters dieses Ortsverbandes ein für alle Ortsverbände verbindlicher Beschluss gefällt werden.
4.4 Kreisverband
4.4.1 Ein Kreisverband wird gegründet, sobald drei räumlich benachbarte Gemeindeverbände in einem Gebiet mit einer Einwohnerzahl von mindestens 750.000 maximal 1.500.000 Einwohnern bestehen. Nach Gründung des Kreisverbandes gehören im Gebiet des Kreisverbandes neu gegründete Gemeindeverbände automatisch dem Kreisverband an. Das Einzugsgebiet des Kreisverbandes definiert sich durch die räumliche Lage der sich ihm anschließenden Gemeindeverbände. Ein Gemeindeverband, dessen Gebiet noch nicht eindeutig einem Kreisverband zugehörig ist, kann sich frei entscheiden, welchem Kreisverband er angehören möchte, sofern es mehr als nur einen Kreisverband in geeigneter räumlicher Nähe gibt.
4.4.2 Das Organ des Kreisverbandes ist der Kreisvorstand. Er tagt mindestens einmal wöchentlich.
4.4.3 Der Kreisvorstand bildet sich aus den in den angehörigen Gemeindeverbänden gewählten Vertretern für den Kreisverband.
4.3.4 Die Aufgaben des Kreisverbandes sind
- die allgemeine Unterstützung der Arbeit der ihm angehörenden Verbände;
- die Koordinierung von Beschlüssen der ihm angehörenden Gemeindeverbände, deren Auswirkungen über das Gebiet eines Gemeindeverbands hinausgehen;
- die Wahl eines Vertreters und zwei Stellvertreter zur Vertretung des Kreisverbandes beim Unterverband (für den gewählten Vertreter muss in dem ihn/sie entsendenden Kreisverband ein neuer Vertreter gewählt werden);
- die Dokumentation von Beschlüssen und deren Weiter-/Rückleitung an die angehörenden Gemeindeverbände;
- die Weitergabe von Beschlussvorlagen an den Hauptverband, wenn diese die räumlichen Grenzen des Kreisverbandes überschreiten.
4.4.5 Beschlüsse des Kreisverbandes müssen mit 75%iger Mehrheit getroffen werden und sind für die angeschlossenen Gemeindeverbände bindend, wobei alle angehörenden Gemeindeverbände jeweils eine Stimme besitzen. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes wählt ein ihn oder sie stellvertretendes Vorstandsmitglied an dessen Stelle. Sind einschließlich Stellvertreter nicht alle Gemeindeverbände repräsentiert, so wird kein Beschluss gefasst. Beschlussvorlagen sind solange zur Abstimmung vorzulegen, bis sie entweder förmlich angenommen oder abgelehnt wurden.
4.4.6 Ist innerhalb von vier Wochen weder ein Vertreter noch einer der Stellvertreter eines Gemeindeverbandes für eine auf der Tagesordnung anstehende Abstimmung anwesend, so kann bei der nächsten darauf folgenden Abstimmung auch ohne dessen Anwesenheit ein für alle Gemeindeverbände verbindlicher Beschluss gefällt werden.
4.5 Unterverband
4.5.1 Ein Unterverband wird gegründet, sobald drei räumlich benachbarte Kreisverbände in einem Gebiet mit einer Einwohnerzahl von mindestens 7.500.000 maximal 15.000.000 Einwohnern bestehen. Nach Gründung des Unterverbandes gehören im Gebiet des Unterverbandes neu gegründete Kreisverbände automatisch dem Unterverband an. Das Einzugsgebiet des Unterverbandes definiert sich durch die räumliche Lage der sich ihm anschließenden Kreisverbände. Ein Kreisverband, dessen Gebiet noch nicht eindeutig einem Unterverband zugehörig ist, kann sich frei entscheiden, welchem Unterverband er angehören möchte, sofern es mehr als nur einen Unterverband in geeigneter räumlicher Nähe gibt.
4.5.2 Das Organ des Unterverbandes ist der Unterverbandsvorstand. Er tagt mindestens einmal wöchentlich.
4.5.3 Der Unterverbandsvorstand bildet sich aus den in den angehörigen Kreisverbänden gewählten Vertretern für den Unterverband.
4.5.4 Die Aufgaben des Unterverbandes sind
- die allgemeine Unterstützung der Arbeit der ihm angehörenden Verbände;
- die Koordinierung von Beschlüssen der ihm angehörenden Kreisverbände, deren Auswirkungen über das Gebiet eines Kreisverbands hinausgehen;
- die Wahl eines Vertreters und zwei Stellvertreter zur Vertretung des Unterverbandes beim Hauptverband (für den gewählten Vertreter muss in dem ihn/sie entsendenden Unterverband ein neuer Vertreter gewählt werden);
- die Dokumentation von Beschlüssen und deren Weiter-/Rückleitung an die angehörenden Kreisverbände;
- die Weitergabe von Beschlussvorlagen an den Kreisverband, wenn diese die räumlichen Grenzen des Gemeindeverbandes überschreiten.
4.5.5 Beschlüsse des Unterverbandes müssen mit 75%iger Mehrheit getroffen werden und sind für die angeschlossenen Kreisverbände bindend, wobei alle angehörenden Kreisverbände jeweils eine Stimme besitzen. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes wählt ein ihn oder sie stellvertretendes Vorstandsmitglied an dessen Stelle. Sind einschließlich Stellvertreter nicht alle Kreisverbände repräsentiert, so wird kein Beschluss gefasst. Beschlussvorlagen sind solange zur Abstimmung vorzulegen, bis sie entweder förmlich angenommen oder abgelehnt wurden.
4.5.6 Ist innerhalb von vier Wochen weder ein Vertreter noch einer der Stellvertreter eines Kreisverbandes für eine auf der Tagesordnung anstehende Abstimmung anwesend, so kann bei der nächsten darauf folgenden Abstimmung auch ohne dessen Anwesenheit ein für alle Kreisverbände verbindlicher Beschluss gefällt werden.
4.6 Hauptverband
4.6.1 Ein Hauptverband wird gegründet, sobald drei räumlich benachbarte Unterverbände in einem Gebiet mit einer Einwohnerzahl von mindestens 75.000.000 maximal 150.000.000 Einwohnern bestehen. Nach Gründung des Hauptverbandes gehören im Gebiet des Hauptverbandes neu gegründete Unterverbände automatisch dem Hauptverband an. Das Einzugsgebiet des Hauptverbandes definiert sich durch die räumliche Lage der sich ihm anschließenden Unterverbände. Ein Unterverband, dessen Gebiet noch nicht eindeutig einem Hauptverband zugehörig ist, kann sich frei entscheiden, welchem Hauptverband er angehören möchte, sofern es mehr als nur einen Hauptverband in geeigneter räumlicher Nähe gibt.
4.6.2 Das Organ des Hauptverbandes ist der Hauptverbandsvorstand. Er tagt mindestens einmal wöchentlich.
4.6.3 Der Hauptverbandsvorstand bildet sich aus den in den angehörigen Unterverbänden gewählten Vertretern für den Hauptverband.
4.6.4 Die Aufgaben des Hauptverbandes sind
- die allgemeine Unterstützung der Arbeit der ihm angehörenden Verbände;
- die Koordinierung von Beschlüssen der ihm angehörenden Unterverbände, deren Auswirkungen über das Gebiet eines Unterverbands hinausgehen;
- die Wahl eines Vertreters und zwei Stellvertreter zur Vertretung des Hauptverbandes beim Großverband (für den gewählten Vertreter muss in dem ihn/sie entsendenden Hauptverband ein neuer Vertreter gewählt werden);
- die Dokumentation von Beschlüssen und deren Weiter-/Rückleitung an die angehörenden Unterverbände;
- die Weitergabe von Beschlussvorlagen an den Großverband, wenn diese die räumlichen Grenzen des Hauptverbandes überschreiten.
4.6.5 Beschlüsse des Hauptverbandes müssen mit 75%iger Mehrheit getroffen werden und sind für die angeschlossenen Unterverbände bindend, wobei alle angehörenden Unterverbände jeweils eine Stimme besitzen. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes wählt ein ihn oder sie stellvertretendes Vorstandsmitglied an dessen Stelle. Sind einschließlich Stellvertreter nicht alle Unterverbände repräsentiert, so wird kein Beschluss gefasst. Beschlussvorlagen sind solange zur Abstimmung vorzulegen, bis sie entweder förmlich angenommen oder abgelehnt wurden.
4.6.6 Ist innerhalb von vier Wochen weder ein Vertreter noch einer der Stellvertreter eines Unterverbandes für eine auf der Tagesordnung anstehende Abstimmung anwesend, so kann bei der nächsten darauf folgenden Abstimmung auch ohne dessen Anwesenheit ein für alle Unterverbände verbindlicher Beschluss gefällt werden.
4.7 Großverband
4.7.1 Ein Großverband wird gegründet, sobald drei räumlich benachbarte Hauptverbände in einem Gebiet mit einer Einwohnerzahl von mindestens 750.000.000 maximal 1.500.000.000 Einwohnern bestehen. Nach Gründung des Großverbandes gehören im Gebiet des Großverbandes neu gegründete Hauptverbände automatisch dem Großverband an. Das Einzugsgebiet des Großverbandes definiert sich durch die räumliche Lage der sich ihm anschließenden Hauptverbände. Ein Hauptverband, dessen Gebiet noch nicht eindeutig einem Großverband zugehörig ist, kann sich frei entscheiden, welchem Großverband er angehören möchte, sofern es mehr als nur einen Großverband in geeigneter räumlicher Nähe gibt.
4.7.2 Das Organ des Großverbandes ist der Großverbandsvorstand. Er tagt mindestens einmal wöchentlich.
4.7.3 Der Großverbandsvorstand bildet sich aus den in den angehörigen Hauptverbänden gewählten Vertretern für den Großverband.
4.7.4 Die Aufgaben des Großverbandes sind
- die allgemeine Unterstützung der Arbeit der ihm angehörenden Verbände;
- die Koordinierung von Beschlüssen der ihm angehörenden Hauptverbände, deren Auswirkungen über das Gebiet eines Hauptverbands hinausreichen;
- die Dokumentation von Beschlüssen und deren Weiter-/Rückleitung an die angehörenden Großsverbände;
- die Weitergabe von Beschlussvorlagen an den Weltverband, wenn diese die räumlichen Grenzen des Großverbandes überschreiten.
4.7.5 Beschlüsse des Großverbandes müssen mit 75%iger Mehrheit getroffen werden und sind für die angeschlossenen Hauptverbände bindend, wobei alle angehörenden Hauptverbände jeweils eine Stimme besitzen. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes wählt ein ihn oder sie stellvertretendes Vorstandsmitglied an dessen Stelle. Sind einschließlich Stellvertreter nicht alle Hauptverbände repräsentiert, so wird kein Beschluss gefasst. Beschlussvorlagen sind solange zur Abstimmung vorzulegen, bis sie entweder förmlich angenommen oder abgelehnt wurden.
4.7.6 Ist innerhalb von vier Wochen weder ein Vertreter noch einer der Stellvertreter eines Hauptverbandes für eine auf der Tagesordnung anstehende Abstimmung anwesend, so kann bei der nächsten darauf folgenden Abstimmung auch ohne dessen Anwesenheit ein für alle Hauptverbände verbindlicher Beschluss gefällt werden.
4.7 Weltverband
4.7.1 Der Weltverband wird gebildet, sobald zwei Großverbände gegründet sind.
4.7.2 Die Organe des Weltverbandes sind die Weltversammlung und der Weltvorstand.
4.7.3 Die Weltversammlung bildet sich aus je einem Vertreter jeden Ortsverbandes. Sie tagt einmal jährlich.
4.7.4 Der Weltvorstand besteht aus zehn von der Weltversammlung gewählten gleichberechtigten Vertretern aus den anwesenden Vertretern der Ortsverbände.
4.7.5 Die Aufgaben der Weltversammlung sind
- die Abstimmung über vom Weltvorstand vorgelegten Beschlussvorlagen zur Änderung des Programms oder der Satzung des emancipare e.V.;
- die Bestellung bzw. die Abbestellung von Mitgliedern des Weltvorstandes.
4.7.6 Beschlüsse der Weltversammlung müssen mit 75%iger Mehrheit getroffen werden und sind für alle Mitglieder des emancipare e.V. bindend. Findet eine Beschlussvorlage keine 75%ige Mehrheit, so gilt er als abgelehnt.
4.7.7 Die Aufgaben des Weltvorstandes sind
- die Arbeit der Verbände des emancipare e.V. zu unterstützen;
- als oberstes beschließendes Organ zur Interpretation und Weiterentwicklung des Programms und der Satzung des emancipare e.V. zu agieren;
- Beschlussvorlagen der Ortsverbände zur Weltversammlung zuzulassen, wobei alle Bescchlussvorlagen zuzulassen sind, die nicht von mindestens 80% der Vorstandsmitglieder abgelehnt werden;
- selbst Beschlussvorlagen zur Weltversammlung zu verfassen, wobei diese selbst verfassten Beschlussvorlagen eine Zustimmung von mindestens 80% der Mitglieder des Weltvorstands erhalten müssen und die Rolle und Aufgaben, Rechte und Pflichten des Weltverbandes nicht betreffen dürfen;
- die Organisation und Durchführung der Weltversammlung.
4.7.8 Solange der Weltverband nicht konstituiert ist, werden die Aufgaben des Weltvorstandes von der Gründungskommission des emancipare e.V. übernommen. Die Gründungskommission besteht anfänglich aus den Gründern des emancipare e.V.. Sobald der erste Ortsverband gegründet ist, werden alle bis dahin existierenden Mitglieder des emancipare e.V. zur ersten ordentlichen Weltversammlung eingeladen und ein provisorischer Weltvorstand mit 10 Mitgliedern aus allen anwesenden Mitgliedern des emancipare e.V. gewählt. Zusätzlich sind 10 Stellvertretern gewählt, wobei die Stellvertreter keine besonderen Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Stellvertretung eines Mitglieds des Weltvorstands im Falle von dessen Verhinderung haben. Nach Gründung des ersten Kreisverbands wird die nächste und jede weitere Weltversammlung mit nur einem Deligierten je Ortsverband entsprechend Ziff 4.7.3 gebildet, und, in Abweichung von den Ausführungen unter Nr. 6.1 dieser Satzung, einmalig eine Neuwahl aller Weltvorstände und deren Vertreter durchgeführt. Diese Neuwahlen werden jedesmal bei der einer ersten Neugründung einer jeweils höheren Verbandsorganisation folgenden Weltversammlung bis zur Gründung des Weltverbands durch 2 Großverbände wiederholt.
5. Aufstellung von Bewerbern für Öffentliche Wahlen
5.1 emancipare e.V. beteiligt sich an politischen Wahlen, wo dies möglich ist. Sie strebt dafür die Zulassung als Partei entsprechend der jeweils gültigen Parteiengesetze oder deren Äkquivalente an.
5.2 Die in einem nationalen Wahlgebiet jeweils größte vollständig vertretene Verbandsorganisation hat das Recht Wahlvorschläge für eine anstehende politische Wahl zu erstellen. Bei räumlichen Überschneidungen gleichwertiger Verbandsorganisationen und konkurrierenden Wahlvorschlägen entscheidet die jeweils übergeordnete Verbandsorganisation.
5.3 Jeder Wahlvorschlag muss mit einer mindestens 50%igen Zustimmung aller Ortsversammlungen im Wahlgebiet bestätigt werden. Erzielt ein Kandidat die Bestätigung der Nominierung nicht rechtzeitig und formgerecht entsprechend den im Wahlgebiet gültigen Wahlgesetzen, so wird kein Kandidat zur Wahl angemeldet.
6. Wahlverfahren und Dokumentation
6.1 Alle Vorstände, Funktionsträger und Stellvertreter der Verbände des emancipare e.V. werden unbefristet und bis auf Widerruf gewählt. Der Widerruf kann jederzeit mit einer Mehrheit von größer 50% aller der durch das gewählte Mitglied direkt und indirekt vertretenen Mitglieder erfolgen.
6.2 Gewählte Stellvertreter vertreten nicht ein spezifisches namentliches Mitglied eines Vorstands oder Inhaber einer Funktion, sondern in der Reihenfolge der erreichten Stimmen bei der Wahl für die jeweilige zu vertretende Position der Verbandsebene, wobei der/die Stellvertreter(in) mit den meisten Stimmen jeweils zuerst aufgerufen wird einen ausgefallen Vorstand oder Funktionsträger zu vertreten. Sollte diese/r Stellvertreter(in) ebenfalls nicht verfügbar sein, so folgt der/die Stellvertreter(in) mit der zweithöchsten Stimmenzahl bei seiner/ihrer Wahl, usw.
6.3 Eine Neuwahl eines Vorstands, Funktionsträgers oder Stellvertretes erfolgt nur, wenn diese Person
- vorher aus dem emancipare e.V. durch Tod, Ausschluss oder Austritt ausgeschieden ist,
- von der Position aus freien Stücken zurückgetreten ist,
- von der Mehrheit der Mitglieder der dieser Person direkt oder indirekt angehörenden Verbände abgewählt worden ist.
6.4 Für die Abwahl von Vorständen, Funktionsträgern und Stellvertretern wird vom Weltvorstand ein Verfahren bereitgestellt, dass es jedem Mitglied ermöglicht zu jeder Zeit einen Abwahlwunsch gegenüber einer Person registrieren zu lassen, der es direkt oder indirekt durch die Verbandsstruktur zugeordnet werden kann. Ein abgegebenes Abwahlvotum ist für 6 Monate nach Eintrag in das Register gültig und wird nach diesem Zeitraum wieder gelöscht, sollte es nicht vorher durch die gleiche Person erneuert werden. Sobald die Zahl der Abwahlvoten für einen Vorstand, einen Funktionsträger oder einen Stellvertreter die Mehrheit aller Mitglieder der ihm/ihr direkt oder indirekt zugeordneten Verbände erreicht (50% plus 1 Stimme), gilt diese Person als abgewählt und die Wahl einer Ersatzperson muss innerhalb von 3 Monaten von den betroffenen Organen abgeschlossen werden. Zwischenzeitlich werden vakante Positionen durch zugeordnete Stellvertreter gefüllt.
6.5 Mitglieder können ihr Stimmrecht nur persönlich oder durch ein anderes, vorher schriftlich von ihm/ihr ausdrücklich dafür ermächtigtes anderes Mitglied des emancipare e.V. wahrnehmen.
6.6 Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Die Beschlussfähigkeit ist bei Ortsversammlungen und der Weltversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben.
6.7 Bei Misstrauensanträgen, Entlastungen und bei Beschlüssen über die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung sind die Betroffenen selbst nicht stimmberechtigt.
6.8 Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt.
6.9 Wahlen sind einzeln und geheim mittels Stimmzettel durchzuführen. Sofern kein Widerspruch erfolgt, können Wahlen auf Vorschlag eines Mitglieds auch per Akklamation erfolgen.
6.10 Gewählt ist, wer mehr als Zweidrittel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, soweit dies in dieser Satzung an anderer Stelle nicht anders festgelegt wurde. Wird beim ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erzielt, findet eine Stichwahl statt. Es wird solange gewählt, bis ein Kandidat / eine Kandidatin Zweidrittel (oder die im Einzelfall satzungsgemäß gültige Stimmenzahl) der anwesenden Stimmen auf sich vereinigt.
6.11 Über die Verhandlungen jedes Organs ist ein Protokoll aufzunehmen, welches alle Angaben enthalten muss, um eine Überprüfung der Gültigkeit der gefassten Beschlüsse gemäß der Satzung zu ermöglichen. Es ist bei Versammlungen von mindestens drei Teilnehmern der Versammlung zu unterzeichnen, und bei Vorstandssitzungen von allen teilnehmenden Vorständen einschließlich anwesenden Vertretern.
7. Einberufung und Leitung der Tagungen und Versammlungen
7.1 Alle Verbandsorgane, mit Ausnahme der Ortsversammlung und der Weltversammlung, tagen mindestens einmal wöchentlich an einem von den jeweiligen Verbänden festgelegten Tag. Die Tagungen stehen allen Mitgliedern des emancipare e.V. offen, es sind jedoch nur die unmittelbaren Angehörigen des tagenden Verbandes beitrags- und abstimmberechtigt. Die Versammlung kann für den Einzelfall die Ausdehnung der Beitrags- und Abstimmberechtigung auf alle anwesenden Mitglieder des emancipare e.V. beschliessen, wenn mindestens 75% der anwesenen Angehörigen des tagenden Verbandes dem zustimmen.
7.2 Der Weltvorstand lädt die Mitglieder der emancipare e.V. zur Weltversammlung ein. Gegebenenfalls kann eine Anmeldung zum Besuch und eine Kostenbeteiligung für die eventuell bereitzustellenden Räumlichkeiten für Besucher von Verbands- und Vorstandsversammlungen verlangt werden. Die maximale Anzahl der einer Weltversammlung beiwohnenden Zahl der Mitglieder ist durch die Kapazität geeigneter Tagungsorte begrenzt. Die Kapazität muss mindestens so groß sein, dass von jedem Ortsverband ein Mitglied der Weltversammlung persönlich und vor Ort beiwohnen kann. Nichtdeligierte Mitglieder des emancipare e.V. können an der Weltversammlung teilnehmen, soweit die räumliche Kapazität des Tagungsortes dies erlaubt.
7.3 Die Versammlungen werden durch den Vorstand des jeweiligen Verbandes geleitet und dokumentiert. Er kann die Leitung und Dokumentation delegieren.
7.4 Die Ortsversammlungen tagen regelmäßig einmal monatlich an einem festgelegten Tag.
7.5 Die Einladung zur Weltversammlung ist spätestens sechs Monate vor Beginn der Weltversammlung den Mitgliedern auf elektronischem oder postalischem Weg bekannt zu machen.
7.6 Eine außerordentliche Weltversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 50% aller Mitglieder des emancipare e.V. oder 80% des Weltvorstands dies verlangen. Der Termin muss spätestens zwei Monate nach Erreichen der 50%-Grenze bekannt gemacht werden und darf nicht früher als 1 Monat oder später als 2 Monate nach dem Datum Bekanntmachung gelegt werden.
8. Schiedsgerichte
8.1 Die Schiedsgerichte des emancipare e.V. sind besetzt mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Einer der Beisitzer oder der Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt nachweisen.
8.2 Jeder Hauptverband richtet ein Schiedsgericht für sein Verbandsgebiet und die ihm angehörigen Verbände ein.
8.3 Mitglied des Schiedsgerichts darf nur sein, wer Mitglied des emancipare e.V. ist. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen in keinem Dienstverhältnis zum emancipare e.V. stehen, keine Funktionsträger in Verbänden des emancipare e.V. sein oder von ihr regelmäßig Einkünfte beziehen.
8.4 Solange das Schiedsgericht nicht mit qualifizierten Personen besetzt werden kann, wird die Lösung von Streitigkeiten an den Vorstand des Großverbands zur Entscheidung weitergeleitet, dem der Hauptverband angehört.
8.5 Die Beschlüsse eines Schiedsgerichtes sind bindend. Der Vollzug kann durch die zeitlich nächste Weltversammlung aufgehoben werden.
9. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
10. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung und Auflösung
10.1 emancipare e.V. wird durch drei Vertreter des Weltvorstandes bzw. dessen Vorläuferorganisationen gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten.
10.2 emancipare e.V. kann mit 80%iger Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf einer Weltversammlung die eigene Auflösung beschließen.
11. Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
12. Finanzstatut
12.1 Das Finanzstatut gilt als Bestandteil der Satzung. Es regelt
- die Höhe der Beiträge,
- haushaltsrechtliche Erfordernisse,
- Einzelheiten in der Rechenschaftslegung des emancipare e.V. und in Ergänzung des Parteiengesetzes.
12.2 Die zur Erfüllung der Aufgaben des emancipare e.V. erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Sammlungen und Spenden aufgebracht.
12.3 Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus fällig und beträgt 2,5 Promille des Jahreseinkommens des Mitglieds im vergangenen Jahr und geht in voller Höhe an den Ortsverband, dem das Mitglied angehört. Jeder Ortsverband beschließt darüber hinaus einen Mindestbeitrag in absoluter Höhe der jeweiligen Währung für seine Mitglieder, unterschieden nach Mitgliedern mit Einkommen aus Berufstätigkeit oder Vermögen und Mitgliedern ohne Einkommen aus Berufstätigkeit oder Vermögen.
12.4 Bei unterjährigem Eintritt in den emancipare e.V. wird der Mitgliedsbeitrag bei Eintritt anteilig für das Restkalenderjahr fällig.
12.5 Bei Eintritt in den emancipare e.V. wird eine von der Ortsversammlung zu ermittelnde Eintrittsgebühr in Höhe von 0,5 Promille des durchschnittlichen Jahreseinkommens im Gebiet des Ortsverbands erhoben. Der Ortsverband kann generell oder für den Einzelfall auf die Erhebung einer Eintrittsgebühr verzichten.
12.6 Die Ortsverbände sind zum Empfang von Spenden berechtigt.
12.7 25% der eingenommen Gelder sind von den Ortsverbänden an die Gemeindeverbände abzuführen, denen sie angehören. Die Gemeindeverbände führen 25% dieser Einnahmen an die Kreisverbände, diese wiederum 25% ihrer Einnahmen an die Unterverbände, diese 25% der Einnahmen an die Hauptverbände, diese 25% ihrer so zugewiesenen Einnahmen an die Großverbände, und diese davon schließlich 25% an den Weltverband ab.
12.8 Eine Erhöhung oder Verringerung der Mitgliedsbeiträge oder eine Veränderung von deren Verteilung in die Verbandsstruktur kann von der Weltversammlung beschlossen werden. Eine Verringerung des bei einem Ortsverband verbleibenden Anteils an den Mitgliedsbeiträgen der Mitglieder des Ortsverbandes auf unter 50% ist ausgeschlossen.
12.9 Die Verbände des emancipare e.V. sind zum ordentlichen Nachweis der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögensstandes verpflichtet. Sie haben zu Beginn eines Geschäftsjahres einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen sowie bis spätestens 31. März des folgenden Jahres einen finanziellen Rechenschaftsbericht über das vergangene Kalenderjahr zu fertigen.
12.10 Die Buchhaltung und Finanzberichte der Verbände sind jährlich durch einen vereidigten Buchprüfer oder einen Wirtschaftsprüfer, der oder die nicht Mitglied des emancipare e.V. sein darf, zu prüfen. Den beauftragten Prüfern sind alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen auf Verlangen auszuhändigen.